Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über die Eingliederung der Gemeinde Kirchspiel Freckenhorst, Landkreis Warendorf, in die Stadt Freckenhorst
Gesetz über die Eingliederung der Gemeinde Kirchspiel Freckenhorst, Landkreis Warendorf …§ 1
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27172/1#abs-1 (1) Die Gemeinde Kirchspiel Freckenhorst wird in die Stadt Freckenhorst, Landkreis Warendorf, eingegliedert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27172/1#abs-2 (2) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Freckenhorst und der Gemeinde Kirchspiel Freckenhorst vom 11. Dezember 1967 wird mit der Maßgabe bestätigt, daß § 2 Buchstabe b entfällt und der Bauernschaftsausschuß (§ 2 Buchstabe c des Vertrages) nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Rat der Stadt Freckenhorst mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden kann. [Anlage]