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Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW), Bekanntmachung der Neufassung§ 5 Rechtsform
Stand: 17.07.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27142/5#abs-1 (1) Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27142/5#abs-2 (2) Der Zweckverband ist ein Gemeindeverband; Vorschriften, die bestimmen, daß sie für die Gemeindeverbände gelten, finden auf den Zweckverband Anwendung, so weit sich aus ihnen oder aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 5 Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW), Bekanntmachung der Neufassung →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 27.10.2015 – 15 A 1111/14Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 27.10.2021 – 17 U 30/21
- BGH, 14.12.2021 – XI ZR 72/20Kündigungsrecht des Darlehensnehmers: Behandlung eines kommunalen ZweckverbandsZitiert von 1
- OVG NRW, 17.11.2020 – 15 A 3460/18Kein Auskunftsanspruch eines Ratsmitglieds gegen den Bürgermeister zu einer Sparkassenfusion Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- FG Köln, 28.01.2016 – 1 K 2368/10Zitiert von 4
- VG Minden, 22.06.2011 – 3 K 2236/09
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW), Bekanntmachung der Neufassung zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.