Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW), Bekanntmachung der Neufassung
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW), Bekanntmachung der Neufassung§ 19a Ausgleichsrücklage
Stand: 26.08.2026
§ 75 Absatz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.
Abschnitt IV
Änderung der Verbandssatzung und Auflösung des Zweckverbandes