Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften, Wasser- und Bodenverbände und Vereinbarungen auf dem Gebiet des Wasserrechts
Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen dem Land Hessen und dem Land …Art 2
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27135/2#abs-1 (1) Für Zweckverbände nach Artikel 1 gilt das Recht des Landes, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat oder erhält.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27135/2#abs-2 (2) Für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen nach Artikel 1 gilt das Recht des Landes, dem die Körperschaft angehört, der durch die Vereinbarung die Erfüllung oder Durchführung der Aufgaben übertragen worden ist oder übertragen werden soll.