Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften, Wasser- und Bodenverbände und Vereinbarungen auf dem Gebiet des Wasserrechts

Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen dem Land Hessen und dem Land …

Art 3

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27135/3#abs-1 (1) Die Aufsicht über den Zweckverband führt der Minister des Innern des Landes, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat, oder die von ihm bestimmte Behörde (Aufsichtsbehörde).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27135/3#abs-2 (2) Die Aufsichtsbehörde des Zweckverbandes führt das Einvernehmen mit der oberen Kommunalaufsichtsbehörde des anderen Landes herbei, bevor sie über die Bildung oder Auflösung eines Zweckverbandes sowie eine Änderung seiner Satzung entscheidet oder wenn sie über die Information hinausgehende Aufsichtsmaßnahmen gegen den Zweckverband einleitet. Änderungen der Verbandssatzung, die die Aufnahme oder das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern zum Inhalt haben, bedürfen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung auch dann, wenn nach dem anzuwendenden Landesrecht eine Genehmigung nicht erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27135/3#abs-3 (3) Die Aufsichtsbehörde des Zweckverbandes leitet jeweils einen Abdruck des Berichts über das Ergebnis der überörtlichen Prüfung (Aufsichtsprüfung) der Kommunalaufsichtsbehörde des anderen Landes zu.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27135/3#abs-4 (4) Absatz 2 gilt sinngemäß für den Abschluß, die Änderung und die Aufhebung öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen. Genehmigungsbehörde ist der Minister des Innern des Landes, dessen Recht nach Artikel 2 Absatz 2 anzuwenden ist, oder die von ihm bestimmte Behörde.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27135/3#abs-5 (5) Von der Bildung einer Arbeitsgemeinschaft sind die beiderseitigen Kommunalaufsichtsbehörden zu unterrichten.

Art 2 Art 4