Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung über die Zentrale Datenstelle der Landesfinanzminister 'Zentrale Datenstelle - ZDL'

Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung über die Zentrale Datenstelle der …

§ 5

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27091/5#abs-1 (1) Die Zentrale Datenstelle ist aufzulösen, wenn die Verwaltungsvereinbarung außer Kraft tritt (§ 6).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27091/5#abs-2 (2) Bleiben nach dem Außerkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung Verpflichtungen der Zentralen Datenstelle bestehen, werden diese von den Ländern gemeinsam getragen. Maßgebend ist das Verhältnis der Anteile nach § 2 Abs. 4 im Durchschnitt der letzten fünf Jahre vor dem Außerkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27091/5#abs-3 (3) Über die Verwendung der Diensträume und das zur Zentralen Datenstelle gehörende Vermögen beschließen die Landesfinanzminister mit Zweidrittelmehrheit.

§ 4 § 6