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§ 5 NW_27091 (Nordrhein-Westfalen)

Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung über die Zentrale Datenstelle der Landesfinanzminister 'Zentrale Datenstelle - ZDL'

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zentrale Datenstelle ist aufzulösen, wenn die Verwaltungsvereinbarung außer Kraft tritt (§ 6).

(2) Bleiben nach dem Außerkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung Verpflichtungen der Zentralen Datenstelle bestehen, werden diese von den Ländern gemeinsam getragen. Maßgebend ist das Verhältnis der Anteile nach § 2 Abs. 4 im Durchschnitt der letzten fünf Jahre vor dem Außerkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung.

(3) Über die Verwendung der Diensträume und das zur Zentralen Datenstelle gehörende Vermögen beschließen die Landesfinanzminister mit Zweidrittelmehrheit.