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Gesetz über die Nordrhein-Westfälische Akademie der Wissenschaften und der Künste

§ 11 Überleitung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27088/11#abs-1 (1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes der Arbeitsgemeinschaft für Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen angehörenden ordentlichen und korrespondierenden wissenschaftlichen Mitglieder werden ordentliche und korrespondierende Mitglieder der Akademie.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27088/11#abs-2 (2) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes der Arbeitsgemeinschaft für Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen angehörenden Ehrenmitglieder werden Ehrenmitglieder der Akademie.

§ 10 § 12