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Gesetz über die Nordrhein-Westfälische Akademie der Wissenschaften und der Künste§ 11 Überleitung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27088/11#abs-1 (1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes der Arbeitsgemeinschaft für Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen angehörenden ordentlichen und korrespondierenden wissenschaftlichen Mitglieder werden ordentliche und korrespondierende Mitglieder der Akademie.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27088/11#abs-2 (2) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes der Arbeitsgemeinschaft für Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen angehörenden Ehrenmitglieder werden Ehrenmitglieder der Akademie.