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Gesetz über die Nordrhein-Westfälische Akademie der Wissenschaften und der Künste

§ 10 Vergütungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Präsidentin oder der Präsident erhält eine Aufwandsentschädigung. Das Kuratorium entscheidet über dessen Höhe. Die Satzung kann Bestimmungen über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen für die Sekretarinnen oder die Sekretare sowie über Reisekostenerstattungen und die Gewährung von Sitzungsgeldern für die Mitglieder enthalten.

§ 9 § 11