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Gesetz über die Nordrhein-Westfälische Akademie der Wissenschaften und der Künste

§ 9 Kuratorium

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27088/9#abs-1 (1) Das Kuratorium besteht aus der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten, der für Wissenschaft zuständigen Ministerin oder dem für Wissenschaft zuständigen Minister, der Präsidentin oder dem Präsidenten der Akademie, zwei von der Ministerpräsidentin oder von dem Ministerpräsidenten zu bestimmenden Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens und den Sekretarinnen oder den Sekretaren der vier Klassen. Den Vorsitz führt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident, den stellvertretenden Vorsitz die für die Wissenschaft zuständige Ministerin oder der für Wissenschaft zuständige Minister.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27088/9#abs-2 (2) Das Kuratorium sorgt für die Entwicklung der Akademie und die Förderung ihrer Aufgaben. Es beschließt die von den Klassen vorgeschlagenen und vom Präsidium koordinierten Jahresprogramme.

§ 8 § 10