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Gesetz über die Nordrhein-Westfälische Akademie der Wissenschaften und der Künste

§ 1 Errichtung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27088/1#abs-1 (1) Die Arbeitsgemeinschaft für Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen wird Körperschaft des öffentlichen Rechts, die den Namen „Nordrhein-Westfälische Akademie der Wissenschaften und der Künste“ führt. Ihr Sitz ist Düsseldorf.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27088/1#abs-2 (2) Die Akademie hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der folgenden Bestimmungen.

§ 2