(1) Die Arbeitsgemeinschaft für Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen wird Körperschaft des öffentlichen Rechts, die den Namen „Nordrhein-Westfälische Akademie der Wissenschaften und der Künste“ führt. Ihr Sitz ist Düsseldorf.
(2) Die Akademie hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der folgenden Bestimmungen.