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§ 1 NW_27088 (Nordrhein-Westfalen) — Errichtung

Gesetz über die Nordrhein-Westfälische Akademie der Wissenschaften und der Künste

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Arbeitsgemeinschaft für Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen wird Körperschaft des öffentlichen Rechts, die den Namen „Nordrhein-Westfälische Akademie der Wissenschaften und der Künste“ führt. Ihr Sitz ist Düsseldorf.

(2) Die Akademie hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der folgenden Bestimmungen.