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Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW); Bekanntmachung der …§ 8 Umstufung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27058/8#abs-1 (1) Umstufung ist die Allgemeinverfügung, durch die eine öffentliche Straße bei Änderung ihrer Verkehrsbedeutung der entsprechenden Straßengruppe zugeordnet wird (Aufstufung, Abstufung). Eine Straße ist auch dann umzustufen, wenn ihre Einstufung nicht ihrer Verkehrsbedeutung entspricht. Die Umstufung ist mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekanntzumachen. Die Bekanntmachung ist entbehrlich, wenn die zur Umstufung vorgesehenen Straßen in den im Planfeststellungsverfahren im Internet veröffentlichten oder ausgelegten Plänen als solche kenntlich und die Entscheidung mit dem Planfeststellungsbeschluss bekannt gemacht worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27058/8#abs-2 (2) Änderungen der Verkehrsbedeutung, die eine Umstufung erforderlich machen können, haben die Straßenbaubehörden den Straßenaufsichtsbehörden anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27058/8#abs-3 (3) Die Umstufungen verfügt die für die Straße höherer Verkehrsbedeutung (§ 3 Absatz 1) zuständige Straßenaufsichtsbehörde. Die beteiligten Träger der Straßenbaulast sind vorher mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung zu hören. Sind Straßen verschiedener Straßengruppen umzustufen, können die jeweiligen Straßenaufsichtsbehörden eine Festlegung der Zuständigkeit für die Verfügung der Umstufung im gegenseitigen Einvernehmen treffen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27058/8#abs-4 (4) Werden infolge großräumiger Planungen oder Programme des Bundes oder des Landes Umstufungen erforderlich, so stellt das für das Straßenwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Raumordnung und Landesplanung zuständigen Ministerium und nach Anhörung des Regionalrates und der zuständigen Ausschüsse des Landtags ein Umstufungsprogramm auf.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27058/8#abs-5 (5) Die Umstufung soll nur zum Beginn eines Haushaltsjahres wirksam und mindestens drei Monate vorher angekündigt werden. Im Einvernehmen mit dem neuen Träger der Straßenbaulast kann ein anderer Zeitpunkt bestimmt werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27058/8#abs-6 (6) Im Falle der Abstufung einer Bundesfernstraße bestimmt das für das Straßenwesen zuständige Ministerium die neue Straßengruppe. Der neue Träger der Straßenbaulast ist vorher zu hören.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 8 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW); Bekanntmachung der … →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Minden, 16.03.2023 – 3 K 289/20Zitiert von 2
- OVG NRW, 21.02.2025 – 11 A 605/23Zitiert von 1
- OVG NRW, 21.02.2025 – 11 A 1491/24Zitiert von 1
- OVG NRW, 26.11.2003 – 11 A 251/01Fehlen der Widmung einer über ein Privatgrundstück verlaufenden Straße für den öffentlichen Verkehr Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 33
- VG Aachen, 30.06.2020 – 10 K 56/19
- OVG NRW, 03.07.2019 – 15 A 24/17Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 02.09.2009 – 11 D 33/08.AKZitiert von 11
- VG Münster, 24.01.2007 – 3 L 942/06
- VG Aachen, 13.12.2006 – 6 K 20/05Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW); Bekanntmachung der … zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.