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Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW); Bekanntmachung der …

§ 8 Umstufung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27058/8#abs-1 (1) Umstufung ist die Allgemeinverfügung, durch die eine öffentliche Straße bei Änderung ihrer Verkehrsbedeutung der entsprechenden Straßengruppe zugeordnet wird (Aufstufung, Abstufung). Eine Straße ist auch dann umzustufen, wenn ihre Einstufung nicht ihrer Verkehrsbedeutung entspricht. Die Umstufung ist mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekanntzumachen. Die Bekanntmachung ist entbehrlich, wenn die zur Umstufung vorgesehenen Straßen in den im Planfeststellungsverfahren im Internet veröffentlichten oder ausgelegten Plänen als solche kenntlich und die Entscheidung mit dem Planfeststellungsbeschluss bekannt gemacht worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27058/8#abs-2 (2) Änderungen der Verkehrsbedeutung, die eine Umstufung erforderlich machen können, haben die Straßenbaubehörden den Straßenaufsichtsbehörden anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27058/8#abs-3 (3) Die Umstufungen verfügt die für die Straße höherer Verkehrsbedeutung (§ 3 Absatz 1) zuständige Straßenaufsichtsbehörde. Die beteiligten Träger der Straßenbaulast sind vorher mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung zu hören. Sind Straßen verschiedener Straßengruppen umzustufen, können die jeweiligen Straßenaufsichtsbehörden eine Festlegung der Zuständigkeit für die Verfügung der Umstufung im gegenseitigen Einvernehmen treffen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27058/8#abs-4 (4) Werden infolge großräumiger Planungen oder Programme des Bundes oder des Landes Umstufungen erforderlich, so stellt das für das Straßenwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Raumordnung und Landesplanung zuständigen Ministerium und nach Anhörung des Regionalrates und der zuständigen Ausschüsse des Landtags ein Umstufungsprogramm auf.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27058/8#abs-5 (5) Die Umstufung soll nur zum Beginn eines Haushaltsjahres wirksam und mindestens drei Monate vorher angekündigt werden. Im Einvernehmen mit dem neuen Träger der Straßenbaulast kann ein anderer Zeitpunkt bestimmt werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27058/8#abs-6 (6) Im Falle der Abstufung einer Bundesfernstraße bestimmt das für das Straßenwesen zuständige Ministerium die neue Straßengruppe. Der neue Träger der Straßenbaulast ist vorher zu hören.

§ 7 § 9