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Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW); Bekanntmachung der …

§ 57 Baustellenkoordination

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Träger der Straßenbaulast im Sinne der §§ 43, 44 und 47 haben ab dem 1. Januar 2027 bei baulichen Maßnahmen mit wesentlicher verkehrlicher Bedeutung an Straßen in ihrer Baulast eine landesweite Baustellenkoordinationsplattform zu nutzen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Pflicht zur Nutzung im Sinne des Satzes 1 ist die straßenverkehrsrechtliche Anordnung. Die Eintragung im Sinne des Satzes 1 kann durch den Träger der Straßenbaulast oder im Einvernehmen durch eine andere öffentliche Stelle erfolgen.

§ 56 § 58