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Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW); Bekanntmachung der …

§ 43 Träger der Straßenbaulast

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27058/43#abs-1 (1) Träger der Straßenbaulast sind:

1. für die Landesstraßen und Radschnellverbindungen des Landes das Land;

2. für die Kreisstraßen die Kreise und kreisfreien Städte.

Die Straßenbaulast des Landes erstreckt sich auch auf solche Radschnellverbindungen, die als unselbständige Radwege im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b an Kreisstraßen, Gemeindestraßen oder sonstigen öffentlichen Straßen gemäß § 3 Absatz 5 geführt werden. Satz 1 und 2 gelten nicht für die Ortsdurchfahrten, soweit für diese die Straßenbaulast nach den folgenden Bestimmungen den Gemeinden obliegt (§ 44).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27058/43#abs-2 (2) Die Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast für das Land werden vom Landesbetrieb Straßenbau wahrgenommen.

§ 42 § 44