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Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW); Bekanntmachung der …

§ 27 Freihaltung der Sicht bei Kreuzungenund Einmündungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27058/27#abs-1 (1) Bauliche Anlagen jeder Art dürfen außerhalb der Ortsdurchfahrten nicht errichtet oder geändert werden, wenn dadurch die Sicht bei höhengleichen Kreuzungen von Straßen oder von Straßen mit dem öffentlichen Verkehr dienenden Schienenbahnen behindert und die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird. Das gleiche gilt auch für die höhengleichen Einmündungen von Straßen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27058/27#abs-2 (2) § 26 ist entsprechend anzuwenden.

§ 26 § 28