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Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW); Bekanntmachung der …

§ 26 Entschädigung bei Anbaubeschränkungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27058/26#abs-1 (1) Wird infolge der Anwendung des § 25 die bauliche Nutzung eines Grundstücks, auf deren Zulassung bisher ein Rechtsanspruch bestand, ganz oder teilweise aufgehoben, so kann der Eigentümer insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als seine Vorbereitungen zur baulichen Nutzung des Grundstücks in dem bisher zulässigen Umfang für ihn an Wert verlieren oder eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt. Zur Entschädigung ist der Träger der Straßenbaulast verpflichtet. § 42 Abs. 2 findet Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27058/26#abs-2 (2) Im Falle des § 25 Abs. 3 entsteht der Anspruch nach Absatz 1 erst, wenn der Plan festgestellt oder genehmigt oder mit seiner Ausführung begonnen worden ist, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Jahren, nachdem die Beschränkungen des § 25 Abs. 1 in Kraft getreten sind.

§ 25 § 27