Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW); Bekanntmachung der Neufassung
Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW); Bekanntmachung der …§ 11 Eigentumserwerb
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27058/11#abs-1 (1) Der Träger der Straßenbaulast soll das Eigentum an den der Straße dienenden Grundstücken erwerben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27058/11#abs-2 (2) Stehen die für die Straße in Anspruch genommenen Grundstücke nicht im Eigentum des Trägers der Straßenbaulast, so hat dieser auf Antrag des Eigentümers oder eines sonst dinglich Berechtigten die Grundstücke spätestens innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit Inbesitznahme zu erwerben. Diese Frist ist gehemmt, solange der Erwerb der Grundstücke durch vom Träger der Straßenbaulast nicht zu vertretende Umstände verzögert wird. Waren bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits Grundstücke für eine Straße in Anspruch genommen, so beginnt die Frist mit Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen. Kommt der Träger der Straßenbaulast dieser Verpflichtung nicht nach, so kann der Berechtigte die ihm nach den §§ 10 bis 13 des Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetzes zustehenden Ansprüche unmittelbar bei der Enteignungsbehörde geltend machen. Für das Verfahren gelten die §§ 27 und 28 des Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetzes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27058/11#abs-3 (3) Ist eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung nach § 38 nicht erfolgt und sind Grundstücke für die Straße in Anspruch genommen worden, so stellt die Enteignungsbehörde auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast im Enteignungsbeschluß zugleich die Zulässigkeit der Enteignung fest. § 4 Abs. 1 und 2 des Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetzes ist anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27058/11#abs-4 (4) Ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Träger der Straßenbaulast durch eine Dienstbarkeit oder ein sonstiges dingliches Recht die Verfügungsbefugnis eingeräumt, gilt Absatz 2 nicht, solange dieses Recht besteht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27058/11#abs-5 (5) Bis zum Erwerb der für die Straße in Anspruch genommenen Grundstücke nach Maßgabe des Absatzes 2 oder 3 stehen dem Träger der Straßenbaulast die Rechte und Pflichten des Eigentümers der Ausübung nach in dem Umfange zu, in dem dies die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs erfordert.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 11 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW); Bekanntmachung der … →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Gelsenkirchen, 12.10.2023 – 5 K 1967/20
- OVG NRW, 30.08.2023 – 11 A 3130/20Zitiert von 5
- VG Aachen, 30.03.2021 – 10 K 2973/18Zitiert von 3
- OLG Hamm, 14.01.2016 – 22 U 136/11Zitiert von 5
- BVerfG, 08.11.2012 – 1 BvR 2153/08Nichtannahmebeschluss: Regelungen zur Verkehrsflächenbereinigung im Beitrittsgebiet verfassungsgemäß - Erwerbsrecht der öffentlichen Hand sowie Kappungsgrenzen für Ankaufspreis (§§ 3 Abs 1, 5 Abs 1 VerkFlBerG) als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung - wegen faktischer Vorbelastung der betroffenen Grundstücke keine Eigentumsentziehung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (Enteignung) - hier: Ankauf von Grundstücken, die öffentlicher Straße dienenZitiert von 6
- VG Aachen, 11.11.2025 – 10 K 2272/23
Zuletzt entschieden
- VG Minden, 17.01.2024 – 9 K 1943/22Zitiert von 1
- VG Aachen, 05.10.2020 – 10 K 1874/15Zitiert von 6
- VG Düsseldorf, 07.08.2019 – 16 K 53/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW); Bekanntmachung der … zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.