Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über den Bedarf und die Ausbauplanung der Landesstraßen (Landesstraßenausbaugesetz - LStrAusbauG); Bekanntmachung der Neufassung

Gesetz über den Bedarf und die Ausbauplanung der Landesstraßen (Landesstraßenausbaugesetz …

§ 2

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27057/2#abs-1 (1) Der Bau neuer und die wesentliche Änderung bestehender Landesstraßen in der Straßenbaulast des Landes werden nach einem von dem für das Straßenwesen zuständigen Ministerium im Benehmen mit dem Verkehrsausschuß des Landtags aufzustellenden Landesstraßenausbauplan durchgeführt. Dieser hat die Vorgaben des Landesstraßenbedarfsplans zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27057/2#abs-2 (2) Der Landesstraßenausbauplan umfasst die Bauabsichten des Landes für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27057/2#abs-3 (3) Nach der jeweiligen Fortschreibung des Landesstraßenbedarfsplans legt das für das Straßenwesen zuständige Ministerium den Landesstraßenausbauplan dem Verkehrsausschuß des Landtags zur Herstellung des Benehmens vor.

§ 1 § 3