Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte§ 2 In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
Stand: 26.08.2026
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2011 zu berichten.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft
Hinweis
Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden