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Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

§ 1 Zuständige Stellen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27051/1#abs-1 (1) Zuständige Stelle im Sinne des § 21 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zur Ausstellung einer Bescheinigung zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 21 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 bis 5 ist die untere Forstbehörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27051/1#abs-2 (2) Zuständige Stelle im Sinne des § 21 Abs. 6 Satz 2, an die die Ermächtigung zur Landveräußerung und Landverpachtung zu richten ist, ist die Flurbereinigungsbehörde. Zuständige Stelle zur Erfassung der abgegebenen Flächen in gesonderten Nachweisen und zur regelmäßigen Veröffentlichung dieser Nachweise nach § 21 Abs. 6 Satz 4 ist das für Landwirtschaft zuständige Ministerium.

§ 2