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# § 1 NW_27051 (Nordrhein-Westfalen) — Zuständige Stellen

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zuständige Stelle im Sinne des § 21 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zur Ausstellung einer Bescheinigung zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 21 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 bis 5 ist die untere Forstbehörde.

(2) Zuständige Stelle im Sinne des § 21 Abs. 6 Satz 2, an die die Ermächtigung zur Landveräußerung und Landverpachtung zu richten ist, ist die Flurbereinigungsbehörde. Zuständige Stelle zur Erfassung der abgegebenen Flächen in gesonderten Nachweisen und zur regelmäßigen Veröffentlichung dieser Nachweise nach § 21 Abs. 6 Satz 4 ist das für Landwirtschaft zuständige Ministerium.

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Zitiervorschlag: § 1 NW_27051 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27051/1

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