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FELEG

§ 1 Zuständige Stellen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Zuständige Stelle im Sinne des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 233) in der jeweils geltenden Fassung ist für die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 7 Abs. 4 FELEG

1. die untere Forstbehörde zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 FELEG,

2. die Flurbereinigungsbehörde zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a FELEG,

3. der Geschäftsführer oder Geschäftsführerin der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter oder Landesbeauftragte im Kreise zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 FELEG.

§ 2