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# § 21 NW_27039 (Nordrhein-Westfalen) — Beratung und Beschlußfassung

Satzung der Deutschen Rentenversicherung Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jedes Mitglied der Geschäftsführung kann jede Angelegenheit der laufenden Geschäftsführung zum Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung durch die Geschäftsführung machen. Vorlagen der Geschäftsführung an den Vorstand erfolgen auf Beschluß der Geschäftsführung.

(2) Dem Vorsitzenden der Geschäftsführung obliegt die Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Dienstbetriebes.

Abschnitt F

Besondere Ausschüsse

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Zitiervorschlag: § 21 NW_27039 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27039/21

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