Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung der Deutschen Rentenversicherung Westfalen
Satzung der Deutschen Rentenversicherung Westfalen§ 12 Vertretung durch den Vorstand
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27039/12#abs-1 (1) Der Vorstand vertritt die Deutsche Rentenversicherung Westfalen gerichtlich und außergerichtlich, soweit es sich nicht um die Vertretung in laufenden Verwaltungsgeschäften oder um die Vertretung der Deutschen Rentenversicherung Westfalen gegenüber dem Vorstand handelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27039/12#abs-2 (2) Der Vorstand kann seine Vertretungsbefugnis auf den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung auf den stellvertretenden Vorsitzenden oder, wenn auch dieser verhindert ist, auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen.