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# § 12 NW_27039 (Nordrhein-Westfalen) — Vertretung durch den Vorstand

Satzung der Deutschen Rentenversicherung Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorstand vertritt die Deutsche Rentenversicherung Westfalen gerichtlich und außergerichtlich, soweit es sich nicht um die Vertretung in laufenden Verwaltungsgeschäften oder um die Vertretung der Deutschen Rentenversicherung Westfalen gegenüber dem Vorstand handelt.

(2) Der Vorstand kann seine Vertretungsbefugnis auf den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung auf den stellvertretenden Vorsitzenden oder, wenn auch dieser verhindert ist, auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen.

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Zitiervorschlag: § 12 NW_27039 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27039/12

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