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Satzung der Deutschen Rentenversicherung Rheinland

§ 6 Prüfung der Jahresrechnung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27036/6#abs-1 (1) Für die Prüfung der laufenden und abgeschlossenen Jahresrechnung wird ein Ausschuß von acht Mitgliedern aus der Mitte der Vertreterversammlung gewählt, der je zur Hälfte aus Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber besteht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27036/6#abs-2 (2) Der Ausschuß ist befugt, zu jeder Zeit die Bücher und Akten der Deutschen Rentenversicherung Rheinland einzusehen, sowie den Bestand der Kasse, die Bestände der Wertpapiere und die Urkunden über ihre Hinterlegung zu prüfen. Er kann einzelne Mitglieder hiermit beauftragen.

§ 5 § 7