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§ 6 NW_27036 (Nordrhein-Westfalen) — Prüfung der Jahresrechnung

Satzung der Deutschen Rentenversicherung Rheinland

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Prüfung der laufenden und abgeschlossenen Jahresrechnung wird ein Ausschuß von acht Mitgliedern aus der Mitte der Vertreterversammlung gewählt, der je zur Hälfte aus Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber besteht.

(2) Der Ausschuß ist befugt, zu jeder Zeit die Bücher und Akten der Deutschen Rentenversicherung Rheinland einzusehen, sowie den Bestand der Kasse, die Bestände der Wertpapiere und die Urkunden über ihre Hinterlegung zu prüfen. Er kann einzelne Mitglieder hiermit beauftragen.