nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 6 NW_27036 (Nordrhein-Westfalen) — Prüfung der Jahresrechnung

Satzung der Deutschen Rentenversicherung Rheinland  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Prüfung der laufenden und abgeschlossenen Jahresrechnung wird ein Ausschuß von acht Mitgliedern aus der Mitte der Vertreterversammlung gewählt, der je zur Hälfte aus Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber besteht.

(2) Der Ausschuß ist befugt, zu jeder Zeit die Bücher und Akten der Deutschen Rentenversicherung Rheinland einzusehen, sowie den Bestand der Kasse, die Bestände der Wertpapiere und die Urkunden über ihre Hinterlegung zu prüfen. Er kann einzelne Mitglieder hiermit beauftragen.

---

Zitiervorschlag: § 6 NW_27036 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27036/6

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
