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Satzung der Deutschen Rentenversicherung Rheinland

§ 29 Nachfolge eines Versichertenältesten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27036/29#abs-1 (1) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Versichertenältesten benennt die Organisation, welche den ausgeschiedenen Versichertenältesten vorgeschlagen hatte, umgehend einen Nachfolger. Erfüllt der Vorgeschlagene die Voraussetzungen der Wählbarkeit, stellt der Vorstand durch Beschluß fest, daß der Vorgeschlagene als gewählt gilt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27036/29#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein gewählter Bewerber sein Amt nicht annimmt oder vor Antritt des Amtes stirbt.

Abschnitt H

Dienstrecht

§ 28 § 30