(1) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Versichertenältesten benennt die Organisation, welche den ausgeschiedenen Versichertenältesten vorgeschlagen hatte, umgehend einen Nachfolger. Erfüllt der Vorgeschlagene die Voraussetzungen der Wählbarkeit, stellt der Vorstand durch Beschluß fest, daß der Vorgeschlagene als gewählt gilt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein gewählter Bewerber sein Amt nicht annimmt oder vor Antritt des Amtes stirbt.
Abschnitt H
Dienstrecht