nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 29 NW_27036 (Nordrhein-Westfalen) — Nachfolge eines Versichertenältesten

Satzung der Deutschen Rentenversicherung Rheinland  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Versichertenältesten benennt die Organisation, welche den ausgeschiedenen Versichertenältesten vorgeschlagen hatte, umgehend einen Nachfolger. Erfüllt der Vorgeschlagene die Voraussetzungen der Wählbarkeit, stellt der Vorstand durch Beschluß fest, daß der Vorgeschlagene als gewählt gilt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein gewählter Bewerber sein Amt nicht annimmt oder vor Antritt des Amtes stirbt.

Abschnitt H

Dienstrecht

---

Zitiervorschlag: § 29 NW_27036 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27036/29

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
