Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung der Deutschen Rentenversicherung Rheinland

Satzung der Deutschen Rentenversicherung Rheinland

§ 24 Rechte und Pflichten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27036/24#abs-1 (1) Die Versichertenältesten üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Für die Entschädigung gilt § 4 Abs. 2 dieser Satzung entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27036/24#abs-2 (2) Die Versichertenältesten haben die Aufgabe, eine ortsnahe Verbindung der Deutschen Rentenversicherung Rheinland mit den Versicherten und den Leistungsberechtigten herzustellen und diese zu beraten und zu betreuen; sie haben insbesondere die Aufgabe, innerhalb ihres Bereiches in Fragen der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung Auskünfte und Rat zu erteilen, den Versicherten bei der Ausfertigung von Anträgen behilflich zu sein sowie besondere Aufträge der Deutschen Rentenversicherung Rheinland auszuführen und die Deutsche Rentenversicherung Rheinland über für diese wesentlichen Vorgänge zu unterrichten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27036/24#abs-3 (3) Die Versichertenältesten sind verpflichtet, die Aufgaben ihres Amtes persönlich zu erfüllen und über alle Tatsachen, die sie aufgrund ihrer Tätigkeit erfahren (z.B. Krankheiten, Behinderungen, ärztliche Befunde und Einkommensverhältnisse) Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27036/24#abs-4 (4) Für die Führung der Geschäfte der Versichertenältesten erläßt der Vorstand mit Zustimmung der Vertreterversammlung das Nähere in einer Geschäftsanweisung.

§ 23 § 25