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# § 24 NW_27036 (Nordrhein-Westfalen) — Rechte und Pflichten

Satzung der Deutschen Rentenversicherung Rheinland  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Versichertenältesten üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Für die Entschädigung gilt § 4 Abs. 2 dieser Satzung entsprechend.

(2) Die Versichertenältesten haben die Aufgabe, eine ortsnahe Verbindung der Deutschen Rentenversicherung Rheinland mit den Versicherten und den Leistungsberechtigten herzustellen und diese zu beraten und zu betreuen; sie haben insbesondere die Aufgabe, innerhalb ihres Bereiches in Fragen der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung Auskünfte und Rat zu erteilen, den Versicherten bei der Ausfertigung von Anträgen behilflich zu sein sowie besondere Aufträge der Deutschen Rentenversicherung Rheinland auszuführen und die Deutsche Rentenversicherung Rheinland über für diese wesentlichen Vorgänge zu unterrichten.

(3) Die Versichertenältesten sind verpflichtet, die Aufgaben ihres Amtes persönlich zu erfüllen und über alle Tatsachen, die sie aufgrund ihrer Tätigkeit erfahren (z.B. Krankheiten, Behinderungen, ärztliche Befunde und Einkommensverhältnisse) Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit.

(4) Für die Führung der Geschäfte der Versichertenältesten erläßt der Vorstand mit Zustimmung der Vertreterversammlung das Nähere in einer Geschäftsanweisung.

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Zitiervorschlag: § 24 NW_27036 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27036/24

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