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# § 22 NW_27036 (Nordrhein-Westfalen) — Widerspruchsausschuß fürSelbstverwaltungsangelegenheiten

Satzung der Deutschen Rentenversicherung Rheinland  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Erlaß von Widerspruchsbescheiden in Amtsentbindungs-/Amtsenthebungsangelegenheiten nach § 59 SGB IV wird einem besonderen Ausschuß übertragen.

(2) Betrifft die Amtsenthebung oder Amtsentbindung ein Mitglied des Vorstandes, ist der Vorstand der Ausschuß. Betrifft die Amtsentbindung oder Amtsenthebung ein Mitglied der Vertreterversammlung oder einen Versichertenältesten, besteht der Ausschuß aus den beiden Vorsitzenden der Vertreterversammlung, des Haushaltsausschusses und des Rechnungsprüfungsausschusses. Der Vorsitzende der Geschäftsführung gehört dem Ausschuß mit beratender Stimme an.

(3) § 21 Abs. 5 der Satzung gilt entsprechend.

Abschnitt G

Versichertenälteste

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Zitiervorschlag: § 22 NW_27036 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27036/22

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