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§ 14 NW_27036 (Nordrhein-Westfalen) — Bekanntmachungen

Satzung der Deutschen Rentenversicherung Rheinland

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorstand hat die Namen der zur Vertretung der Deutschen Rentenversicherung Rheinland Berechtigten, die Satzung und sonstiges autonomes Recht im Amtlichen Verkündungsblatt des Landes zu veröffentlichen. Im übrigen bestimmt der Vorstand Art und Umfang der Bekanntmachung.

(2) Der Vorstand hat die Jahresrechnung zu veröffentlichen.