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Verordnung zur Ausführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes

§ 1

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Für die Kosten der ärztlichen Untersuchungen nach §§ 32 bis 35 und 42 des Jugendarbeitsschutzgesetzes wird ein Pauschbetrag von 23,50 € für jede Untersuchung festgesetzt. Hierin sind auch die Entschädigungen für Schreibgebühren, Porto und sonstige Auslagen, die dem Arzt bei der Untersuchung entstehen, enthalten.

§ 2