Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Ausführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes
Verordnung zur Ausführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes§ 1
Stand: 26.08.2026
Für die Kosten der ärztlichen Untersuchungen nach §§ 32 bis 35 und 42 des Jugendarbeitsschutzgesetzes wird ein Pauschbetrag von 23,50 € für jede Untersuchung festgesetzt. Hierin sind auch die Entschädigungen für Schreibgebühren, Porto und sonstige Auslagen, die dem Arzt bei der Untersuchung entstehen, enthalten.