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Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen …

§ 2 Anspruchsberechtigte

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Anspruchsberechtigt nach diesem Gesetz sind Arbeiter und Angestellte, deren Beschäftigungsverhältnisse ihren Schwerpunkt in Nordrhein-Westfalen haben (Arbeitnehmer). Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten sowie ihnen Gleichgestellte und andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind.

§ 1 § 3