Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung - Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG) -
Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen …§ 2 Anspruchsberechtigte
Stand: 26.08.2026
Anspruchsberechtigt nach diesem Gesetz sind Arbeiter und Angestellte, deren Beschäftigungsverhältnisse ihren Schwerpunkt in Nordrhein-Westfalen haben (Arbeitnehmer). Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten sowie ihnen Gleichgestellte und andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 2 Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen … →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LAG Hamm, 18.07.2007 – 18 Sa 243/07Zitiert von 1
- BAG, 17.10.2023 – 9 AZR 38/23Arbeitnehmerähnliche Person - Tariflicher Ausgleich wegen Minderung der Gesamtvergütung - Auslegung
- ArbG Dortmund, 31.08.2006 – 6 Ca 4876/05Zitiert von 1
- LAG Hamm, 27.02.2014 – 16 Sa 777/13Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.