Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesfischereigesetz; Bekanntmachung der Neufassung

Landesfischereigesetz; Bekanntmachung der Neufassung

§ 5 Aufrechterhaltung selbständiger Fischereirechte

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27016/5#abs-1 (1) Fischereirechte, die nicht dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zustehen (selbständige Fischereirechte), bleiben aufrechterhalten, soweit sie bei Inkraftreten dieses Gesetzes im Wasserbuch oder im Grundbuch eingetragen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27016/5#abs-2 (2) Im Gebiet des ehemaligen Landes Lippe bestehende selbständige Fischereirechte erlöschen mit Ablauf des 30. Dezember 1975, wenn sie nicht bis zu diesem Zeitpunkt im Wasserbuch eingetragen sind.

§ 4 § 6