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Landesfischereigesetz; Bekanntmachung der Neufassung§ 4 Inhaber des Fischereirechts
Stand: 26.08.2026
Das Fischereirecht steht vorbehaltlich des § 5 dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zu; es ist untrennbar mit dem Eigentum am Gewässergrundstück verbunden.