Die Erhebung von Gebühren für den Fischereischein und die Ausstellung eines Nachweises über die Entrichtung der Fischereiabgabe einschließlich der Eintragung in das Fischereiregister richten sich nach den gebührenrechtlichen Vorschriften.
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Die Erhebung von Gebühren für den Fischereischein und die Ausstellung eines Nachweises über die Entrichtung der Fischereiabgabe einschließlich der Eintragung in das Fischereiregister richten sich nach den gebührenrechtlichen Vorschriften.