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LJG-NRW

§ 46 Jagdbehörden

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27012/46#abs-1 (1) Oberste Jagdbehörde ist das Ministerium. Es führt die Sonderaufsicht über die unteren Jagdbehörden und ist zugleich oberste Sonderaufsichtsbehörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27012/46#abs-2 (2) Untere Jagdbehörde ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt als Kreisordnungsbehörde.

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