Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LJG-NRW
LJG-NRW§ 46 Jagdbehörden
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27012/46#abs-1 (1) Oberste Jagdbehörde ist das Ministerium. Es führt die Sonderaufsicht über die unteren Jagdbehörden und ist zugleich oberste Sonderaufsichtsbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27012/46#abs-2 (2) Untere Jagdbehörde ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt als Kreisordnungsbehörde.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 46 LJG-NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Düsseldorf, 16.06.2023 – 15 K 4952/20
- BVerwG, 15.04.2021 – 3 B 9/20Zum Verhältnis von Tierschutzrecht und Jagdrecht bei der Festsetzung eines Abschussplans für MuffelwildZitiert von 15
- OVG NRW, 10.06.1999 – 13 A 2005/98Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.