Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LJG-NRW
LJG-NRW§ 46 Jagdbehörden
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27012/46#abs-1 (1) Oberste Jagdbehörde ist das Ministerium. Es führt die Sonderaufsicht über die unteren Jagdbehörden und ist zugleich oberste Sonderaufsichtsbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27012/46#abs-2 (2) Untere Jagdbehörde ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt als Kreisordnungsbehörde.