nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 9 NW_27005 (Nordrhein-Westfalen) — Planzeichen

DVO--LNatSchG  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Landschaftsplan sollen die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung enthaltenen Planzeichen verwendet werden. Die Darstellungsarten können miteinander verbunden werden.

(2) Soweit Festsetzungen oder Darstellungen im Landschaftsplan erforderlich sind, für die in der Anlage 1 keine Planzeichen enthalten sind, können Planzeichen sinngemäß aus den angegebenen entwickelt werden. Das gleiche gilt, wenn in besonderen Fällen die angegebenen Planzeichen für eine eindeutige Festsetzung oder Darstellung nicht ausreichen.

(3) Planzeichen sollen in Farbton, Strichstärke, Größe und Dichte den Planunterlagen so angepaßt werden, daß deren Inhalt erkennbar bleibt.

(4) Die verwendeten Planzeichen sind in den Karten des Landschaftsplans zu erklären (Legende).

(5) In den Karten des Fachbeitrags nach § 8 Abs. 1 sollen ebenfalls die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung enthaltenen Planzeichen verwendet werden.

---

Zitiervorschlag: § 9 NW_27005 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27005/9

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
