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DVO--LNatSchG

§ 20 Markierungszeichen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27005/20#abs-1 (1) Zur Kennzeichnung von Wanderwegen dürfen nur die aus der Anlage 4 zu dieser Verordnung ersichtlichen Markierungszeichen verwendet werden. Die höheren Naturschutzbehörden können für bestimmte Wanderwege andere Markierungszeichen zulassen. Die Zulassung und das andere Markierungszeichen sind im Amtsblatt der Bezirksregierung bekanntzumachen. Orientierungsschilder im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 2 dürfen nur an Kreuzungspunkten von Wanderwegen oder an anderen bedeutenden Stellen angebracht werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27005/20#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht für die Kennzeichnung von Wanderwegen in Kurbereichen und für Skiwanderwege.

§ 19 § 21