Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / DVO--LNatSchG

DVO--LNatSchG

§ 19 Befugnis zur Kennzeichnung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27005/19#abs-1 (1) Die Befugnis zur Kennzeichnung von Wanderwegen nach § 65 Absatz 2 des Landesnaturschutzgesetzes ist für bestimmte Gebiete zu erteilen. Für jedes Gebiet darf nur eine Organisation zur Kennzeichnung ermächtigt werden. Diese soll sich in allen wichtigen Angelegenheiten mit den anderen überörtlichen Wandervereinigungen ihres Gebiets in Verbindung setzen. Abweichend hiervon kann für die Kennzeichnung von Rund- und Ortswanderwegen die Befugnis auch anderen Organisationen oder den Gemeinden erteilt werden; diese sollen sich über die Wegeführung mit der für das Gebiet zuständigen Organisation abstimmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27005/19#abs-2 (2) Mit der Erteilung der Befugnis ist die betreffende Organisation zu verpflichten, sich vor der Festlegung neuer Wanderwege oder der wesentlichen Veränderung im Verlauf bestehender Wanderwege mit den betroffenen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern sowie Grundstücksbesitzerinnen und -besitzern und deren Verbänden, Gemeinden und Gemeindeverbänden, unteren Naturschutzbehörden, Trägern der Naturparke und, wenn es sich um Wald handelt, zusätzlich mit dem Landesbetrieb Wald und Holz ins Benehmen zu setzen. Sind mehr als 50 Grundstückseigentümer oder -eigentümerinnen bzw. Grundstücksbesitzer oder -besitzerinnen betroffen, kann die Benehmensherstellung durch eine öffentliche Unterrichtung ersetzt werden. Den betroffenen Grundstückseigentümern und -eigentümerinnen und Grundstücksbesitzern und -besitzerinnen ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.

§ 18 § 20