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§ 16 NW_27005 (Nordrhein-Westfalen) — Zuständigkeit

DVO--LNatSchG

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zuständig für die Ausgabe der Kennzeichen sind die Kreise und kreisfreien Städte als untere Naturschutzbehörden.