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Erste Verordnung zur Durchführung des Landesforstgesetzes

§ 8 Einleitende Versammlung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26996/8#abs-1 (1) Die untere Forstbehörde lädt die beteiligten Eigentümer schriftlich unter Beifügung des Planes, mit Ausnahme des Verzeichnisses nach § 7 Abs. 2 Nr. 2, mit einer Frist von mindestens drei Wochen zur einleitenden Versammlung ein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26996/8#abs-2 (2) Die beteiligten Eigentümer können sich in der einleitenden Versammlung vertreten lassen. Ein Vertreter darf nicht mehr als die Stimmen von fünf beteiligten Eigentümern auf sich vereinen. Der Vertreter muß eine schriftliche Vollmacht vorlegen. Auf den Inhalt dieses Absatzes ist in der Einladung hinzuweisen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26996/8#abs-3 (3) Den Vorsitz in der einleitenden Versammlung führt der Leiter der unteren Forstbehörde oder sein Vertreter. Er stellt fest, welche beteiligten Eigentümer erschienen oder vertreten sind. Der Vorsitzende erläutert sodann den Plan, hört die beteiligten Eigentümer an und nimmt Einwendungen und Vorschläge entgegen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26996/8#abs-4 (4) Erscheint es nach dem Ergebnis der Erörterung aussichtsreich, das Verfahren zur Bildung der Waldwirtschaftsgenossenschaft auf der Grundlage des Planes weiterzubetreiben, ist mit Mehrheit der anwesenden und vertretenen Eigentümer der Vorstand für das Gründungsverfahren zu wählen. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens vier weiteren Mitgliedern.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26996/8#abs-5 (5) Über den Verlauf der einleitenden Versammlung, namentlich über die Einwendungen und Vorschläge der beteiligten Eigentümer und die Wahl des Vorstandes für das Gründungsverfahren, ist durch die untere Forstbehörde eine Niederschrift anzufertigen, der ein Verzeichnis der Erschienenen und Vertretenen beizufügen ist.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26996/8#abs-6 (6) Kommt es nicht zur Wahl eines Vorstandes für das Gründungsverfahren, kann die einleitende Versammlung wiederholt werden. Ist eine wesentliche Änderung des Planes notwendig, so ist das gesamte Verfahren nach den §§ 7 und 8 zu wiederholen.

§ 7 § 9