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# § 8 NW_26996 (Nordrhein-Westfalen) — Einleitende Versammlung

Erste Verordnung zur Durchführung des Landesforstgesetzes  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die untere Forstbehörde lädt die beteiligten Eigentümer schriftlich unter Beifügung des Planes, mit Ausnahme des Verzeichnisses nach § 7 Abs. 2 Nr. 2, mit einer Frist von mindestens drei Wochen zur einleitenden Versammlung ein.

(2) Die beteiligten Eigentümer können sich in der einleitenden Versammlung vertreten lassen. Ein Vertreter darf nicht mehr als die Stimmen von fünf beteiligten Eigentümern auf sich vereinen. Der Vertreter muß eine schriftliche Vollmacht vorlegen. Auf den Inhalt dieses Absatzes ist in der Einladung hinzuweisen.

(3) Den Vorsitz in der einleitenden Versammlung führt der Leiter der unteren Forstbehörde oder sein Vertreter. Er stellt fest, welche beteiligten Eigentümer erschienen oder vertreten sind. Der Vorsitzende erläutert sodann den Plan, hört die beteiligten Eigentümer an und nimmt Einwendungen und Vorschläge entgegen.

(4) Erscheint es nach dem Ergebnis der Erörterung aussichtsreich, das Verfahren zur Bildung der Waldwirtschaftsgenossenschaft auf der Grundlage des Planes weiterzubetreiben, ist mit Mehrheit der anwesenden und vertretenen Eigentümer der Vorstand für das Gründungsverfahren zu wählen. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens vier weiteren Mitgliedern.

(5) Über den Verlauf der einleitenden Versammlung, namentlich über die Einwendungen und Vorschläge der beteiligten Eigentümer und die Wahl des Vorstandes für das Gründungsverfahren, ist durch die untere Forstbehörde eine Niederschrift anzufertigen, der ein Verzeichnis der Erschienenen und Vertretenen beizufügen ist.

(6) Kommt es nicht zur Wahl eines Vorstandes für das Gründungsverfahren, kann die einleitende Versammlung wiederholt werden. Ist eine wesentliche Änderung des Planes notwendig, so ist das gesamte Verfahren nach den §§ 7 und 8 zu wiederholen.

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Zitiervorschlag: § 8 NW_26996 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26996/8

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