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Erste Verordnung zur Durchführung des Landesforstgesetzes§ 13 Vorläufige Geschäftsführung
Stand: 26.08.2026
Ist die Waldwirtschaftsgenossenschaft durch Genehmigung der Satzung gebildet, so werden die Geschäfte des Vorstandes und des Vorsitzenden des Vorstandes bis zur Wahl gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Landesforstgesetz vom Vorstand für das Gründungsverfahren und dessen Vorsitzenden geführt.
Zu § 29: