Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Erste Verordnung zur Durchführung des Landesforstgesetzes

Erste Verordnung zur Durchführung des Landesforstgesetzes

§ 13 Vorläufige Geschäftsführung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Ist die Waldwirtschaftsgenossenschaft durch Genehmigung der Satzung gebildet, so werden die Geschäfte des Vorstandes und des Vorsitzenden des Vorstandes bis zur Wahl gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Landesforstgesetz vom Vorstand für das Gründungsverfahren und dessen Vorsitzenden geführt.

Zu § 29:

§ 12 § 14