Ist die Waldwirtschaftsgenossenschaft durch Genehmigung der Satzung gebildet, so werden die Geschäfte des Vorstandes und des Vorsitzenden des Vorstandes bis zur Wahl gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Landesforstgesetz vom Vorstand für das Gründungsverfahren und dessen Vorsitzenden geführt.
Zu § 29: